(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) über ein oder mehrere Erzeugnisse der in §
1 bezeichneten Art wird auf jährlich 120.000 Deutsche Mark Erzeugungswert festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.