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§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz (BAWuWbVwZustVLFGBuTSG k.a.Abk.)

V. v. 12.09.2006 BGBl. I S. 2135 (Nr. 43); aufgehoben durch § 7 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1685
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 454-1-1-16 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 1



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird auf das Bundesamt für Wehrverwaltung und auf die Wehrbereichsverwaltungen jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen, soweit nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.