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Änderung § 3 EinhV vom 12.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 EinhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 3 EinhV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten


(Text alte Fassung)

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

(Text neue Fassung)

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)