Auf Grund des §
6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe p und des §
6a Abs. 2 und 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
In der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird die Anlage zu §
1 wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Gebührennummer 210 wird folgende Gebührennummer 211 eingefügt:
- 2.
- Nach Gebührennummer 214.4 wird folgende Gebührennummer 214.5 eingefügt:
214.5 | eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV | 33,20 bis 256,00". |
- 3.
- Nach Gebührennummer 214.5 neu wird folgende Gebührennummer 215 eingefügt:
215 | Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV | 30,70 bis 511,00". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.