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Änderung § 2 VwZG vom 03.05.2011

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§ 2 VwZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2011 geltenden Fassung
§ 2 VwZG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 3 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeines


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) 1 Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2 § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)