| § 2 VwZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.05.2011 geltenden Fassung | § 2 VwZG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 3 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeines | |
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. | |
| (Text alte Fassung) (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung. (3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung. (3) 1 Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2 § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. |