(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
14 Abs. 1 Nr. 1 des
Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, §
2 Abs. 1 oder §
3 eine Meldung für einen in §
5 Nr. 1 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in §
1 Abs. 3 des
Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder bei Begehung einer in Absatz 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach §
15 des
Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar.
(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, §
2 Abs. 1 oder §
3 eine Meldung für einen in §
5 Nr. 2 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des §
22 des
Ernährungssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach §
1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach §
2 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.