Artikel 38 - Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)

G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1995, abweichend siehe Artikel 68 und 69; FNA: 860-11-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 38 Änderung der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 
a)
In Nummer 3 werden nach der Angabe „106" ein Komma und die Angabe „106a" eingefügt.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:

„4a.
der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung, den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragen hat,".

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Zitierungen von Artikel 38 PflegeVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 PflegeVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 39 PflegeVG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf den Artikeln 36 bis 38 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ...


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