Die
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel
6 Abs. 66 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 133c wird aufgehoben.
- 2.
- In § 133e werden die Wörter „die in § 133c bezeichneten Personen" durch die Wörter „von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte" ersetzt.
- 3.
- In § 133f werden die Wörter „der in § 133c bezeichneten" durch das Wort „technischen" ersetzt.
- 4.
- In § 133g werden im Klammerzusatz die Zitierung „§ 133c" und das Komma gestrichen.
Artikel 67 PflegeVG Überleitungsvorschriften ... Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 arbeitsunfähig oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Maßnahme der ... Entsprechendes gilt, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 ein Verfahren vor den zuständigen Gerichten anhängig ist. (2) Im ... ist. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 bestehende, von ihren Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, ...