In §
20 Abs. 1 des
Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, werden die Wörter „in § 133c der
Gewerbeordnung bezeichneten Personen" durch die Wörter „technischen Angestellten im Sinne der
Gewerbeordnung" ersetzt.
Artikel 67 PflegeVG Überleitungsvorschriften ... Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 arbeitsunfähig oder befindet er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Maßnahme der ... Entsprechendes gilt, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 ein Verfahren vor den zuständigen Gerichten anhängig ist. (2) Im ... ist. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 5 Nr. 5 sowie der Artikel 53 bis 66 bestehende, von ihren Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, ...