Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2007 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2007 - AELV 2007)

V. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2282 (Nr. 48)
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 8251-10-1-13 Landwirte

Eingangsformel



Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 188 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


§ 1



(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2007 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus

1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)

ergeben.

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

a)
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1.000 dividiert,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt und

c)
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.

Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 84.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 84.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

c)
dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.

Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1343fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1073fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

b)
dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

c)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

d)
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Oktober 2006.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,8581
26.000 0,8481
27.000 0,8380
28.000 0,8279
29.000 0,8178
30.000 0,8077
31.000 0,7978
32.000 0,7881
33.000 0,7784
34.000 0,7689
35.000 0,7595
36.000 0,7504
37.000 0,7414
38.000 0,7326
39.000 0,7239
40.000 0,7155
41.000 0,7072
42.000 0,6991
43.000 0,6912
44.000 0,6835
45.000 0,6759
46.000 0,6685
47.000 0,6613
48.000 0,6541
49.000 0,6472
50.000 0,6404
51.000 0,6338
52.000 0,6273
53.000 0,6210
54.000 0,6147
55.000 0,6086
56.000 0,6027
57.000 0,5968
58.000 0,5912
59.000 0,5855
60.000 0,5801
61.000 0,5747
62.000 0,5694
63.000 0,5642
64.000 0,5591
65.000 0,5542
66.000 0,5493
67.000 0,5446
68.000 0,5399
69.000 0,5353
70.000 0,5308
71.000 0,5263
72.000 0,5220
73.000 0,5177
74.000 0,5135
75.000 0,5094
76.000 0,5054
77.000 0,5014
78.000 0,4975
79.000 0,4937
80.000 0,4899
81.000 0,4861
82.000 0,4825
83.000 0,4789
84.000 0,4754



Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,3603
26.000 0,3689
27.000 0,3761
28.000 0,3820
29.000 0,3869
30.000 0,3908
31.000 0,3940
32.000 0,3965
33.000 0,3983
34.000 0,3997
35.000 0,4006
36.000 0,4012
37.000 0,4014
38.000 0,4013
39.000 0,4009
40.000 0,4003
41.000 0,3995
42.000 0,3986
43.000 0,3975
44.000 0,3962
45.000 0,3949
46.000 0,3934
47.000 0,3919
48.000 0,3902
49.000 0,3885
50.000 0,3868
51.000 0,3850
52.000 0,3832
53.000 0,3813
54.000 0,3794
55.000 0,3774
56.000 0,3755
57.000 0,3735
58.000 0,3716
59.000 0,3696
60.000 0,3676
61.000 0,3656
62.000 0,3636
63.000 0,3616
64.000 0,3596
65.000 0,3577
66.000 0,3557
67.000 0,3538
68.000 0,3518
69.000 0,3498
70.000 0,3479
71.000 0,3460
72.000 0,3441
73.000 0,3422
74.000 0,3403
75.000 0,3384
76.000 0,3366
77.000 0,3347
78.000 0,3329
79.000 0,3311
80.000 0,3293
81.000 0,3275
82.000 0,3257
83.000 0,3240
84.000 0,3223



Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
84.000 0,4754
100.000 0,4259
150.000 0,3252
200.000 0,2658
250.000 0,2262
300.000 0,1978
350.000 0,1763
400.000 0,1593
450.000 0,1456
500.000 0,1343



Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
84.000 0,3223
100.000 0,2967
150.000 0,2381
200.000 0,2000
250.000 0,1733
300.000 0,1535
350.000 0,1381
400.000 0,1258
450.000 0,1158
500.000 0,1073