(1)
1Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises oder der Nachweiserklärungen bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach
§ 9 Abs. 3 Satz 2 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der
Anlage 1, die als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des
§ 10 geführt.
2Auf den Übernahmeschein finden die Bestimmungen des
§ 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. 2Davon sind
- 1.
- die Ausfertigung 1 als Beleg für das Register des Abfallerzeugers,
- 2.
- die Ausfertigung 2 als Beleg für das Register des Einsammlers
bestimmt.
(3) 1Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die Übernahmescheine nach Maßgabe der für ihn bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen. 2Liegt ein Sammelentsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, haben der Einsammler und der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Übernahmescheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld „Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Übernahmescheins übernommenen Abfälle.
(4)
1Bei der Übernahme der Abfälle übergibt der Einsammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 des Übernahmescheins als Beleg für dessen Register.
2Die Ausfertigung 2 hat der Einsammler während des Beförderungsvorganges mitzuführen, auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger zusammen mit den Ausfertigungen 4 des Begleitscheins in sein Register einzustellen.
3§ 11 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
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§ 29 NachwV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2014) ... 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht ...
neugefasst durch B. v. 16.04.2002 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043