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Abschnitt 1 - Nachweisverordnung (NachwV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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Teil 2 Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen

Abschnitt 1 Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung

§ 3 Entsorgungsnachweis



(1) Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Abfälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu belegen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) sowie, soweit keine Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 gemäß § 7 vorliegt, der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde. Ein einziger Entsorgungsnachweis kann auch

1.
für die Entsorgung von Altölen mit mehr als einem Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,

2.
für die Entsorgung von Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist.

In diesem Fall ist der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung für den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel zu führen; die übrigen Abfallschlüssel, die ebenfalls vom Entsorgungsnachweis erfasst sein sollen, sind in der Deklarationsanalyse aufzuführen.

(2) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil verantwortliche Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld (Weitere Angaben) des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen.

(3) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde den Teil Annahmeerklärung auszufüllen und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten. Das Original der Nachweiserklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.

(4) Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der verantwortlichen Erklärung einen Vertreter bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen der für den Erzeuger oder der für den Entsorger zuständigen Behörde vorzulegen. Im Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN sind sowohl der Abfallerzeuger als auch der bevollmächtigte Vertreter anzugeben.


§ 4 Eingangsbestätigung



Die für den Abfallentsorger zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger innerhalb von zwölf Kalendertagen den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen (Eingangsbestätigung), sofern sie nicht bereits innerhalb dieser Frist die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß § 5 Abs. 1 bestätigt. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderungen entsprechen. Entsprechen die Nachweiserklärungen nicht den Anforderungen, so hat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen oder weitere für die Prüfung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Kommt der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach, so finden im Weiteren die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.


§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises



(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn

1.
die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, gelagert oder abgelagert werden,

2.
die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung der Abfälle gewährleistet ist und

3.
im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist.

Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unterbrochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Unterlagen zur Bearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich sind. Mit Eingang der ergänzten Nachweiserklärungen oder der weiteren Unterlagen bei der Behörde wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt.

(2) Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, welche die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind bei der Entscheidung über die Bestätigung zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Pflichten des Abfallerzeugers eingehalten sind.

(4) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum als nach Satz 1 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(5) Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist keine Entscheidung über die beantragte Bestätigung, so gilt die Bestätigung als erteilt.




§ 6 Handhabung nach Entscheidung



(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde übersendet das Original des bestätigten Entsorgungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung dem Abfallentsorger. Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung spätestens vor Beginn der Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten hat.

(2) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt, so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde auf der ihm nach § 3 Abs. 3 Satz 1 übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet spätestens vor Beginn der Entsorgung die Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 4 der für ihn zuständigen Behörde.

(3) Der Abfallerzeuger hat dem Abfallbeförderer eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 4. Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genannten Unterlagen bei der Beförderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle und Überwachung Befugten vorzulegen.

(4) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2. In diesem Fall hat der Abfallbeförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Abfallbeförderers die in Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen übergeben werden.

(5) Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet die Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde und den Abfallentsorger.




§ 7 Freistellung und Privilegierung



(1) 1Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung

1.
als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert,

2.
auf Antrag durch die zuständige Behörde von der Bestätigungspflicht freigestellt worden ist oder

3.
die betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) und nach dem Umweltauditgesetz in das EMAS-Register eingetragenen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens gehört; eine Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

2§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazugehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. 2Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Angaben zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüsseln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen.

(3) 1Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der Bestätigungspflicht freizustellen, wenn

1.
die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ist und

2.
keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm bei der Entsorgung oder im Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.

2§ 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1 entfällt, übersendet der Abfallentsorger die nach § 3 Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde. 2Der Abfallerzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine Ablichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde. 3Die Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre ab dem Datum der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. 4Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde kann in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Geltungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen für die Durchführung der Tätigkeiten bestimmen. 5§ 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) 1Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Absatz 2 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung oder ein Widerruf nach § 8 ergangen ist. 2Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfallen, hat dies der Abfallentsorger auch der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen.




§ 8 Anordnung, Widerruf



(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs. 1 freigestellte Abfallentsorger abweichend von § 7 Abs. 4 zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung in bestimmten Fällen eine Bestätigung nach § 5 einholen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger in diesen Fällen gegen die ihnen bei der Abfallentsorgung oder im Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten verstoßen oder verstoßen haben oder

2.
sonstige Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfordern.

Sind der zuständigen Behörde Tatsachen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bekannt, obliegt es dem Abfallerzeuger oder dem Abfallentsorger, diese zu widerlegen.

(2) Rechtfertigen im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Tatsachen die Annahme eines Pflichtenverstoßes des Abfallentsorgers, so kann die zuständige Behörde

1.
gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 freigestellten Abfallentsorger auch anordnen, dass dieser abweichend von § 7 Abs. 1 Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 annehmen darf und

2.
gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag freigestellten Abfallentsorger die Freistellung widerrufen,

wenn der freigestellte Abfallentsorger nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde angemessen gesetzten Frist die Tatsachen widerlegt.


§ 9 Sammelentsorgungsnachweis



(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

1.
denselben Abfallschlüssel haben,

2.
den gleichen Entsorgungsweg haben,

3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und

4.
die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.

Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises

1.
für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und

2.
für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.

Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.

(3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.

(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.