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Anlagen - Nachweisverordnung (NachwV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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Anlagen

Anlage 1 Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4



Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind.

Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.

Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:

1.
Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die Formblätter

-
Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
Deklarationsanalyse (DA),

-
Annahmeerklärung (AE),

-
Behördenbestätigung (BB),

2.
zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter

-
Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
Deklarationsanalyse (DA),

-
Annahmeerklärung (AE),

3.
zur Freistellung (§ 7) die Formblätter

-
Deckblatt Antrag (DAN),

-
Annahmeerklärung (AE),

-
Behördenbestätigung (BB),

4.
zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 10, 12) die Formblätter

-
Begleitschein,

-
Übernahmeschein,

5.
zur Führung der Register (§ 24 Abs. 4 bis 7) die Formblätter

-
Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
Annahmeerklärung (AE),

-
Begleitschein.

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*)
Hinweise zur Gestaltung der Formblätter

1.
Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter DIN A4 im Verhältnis 84: 100 zu vergrößern. Der Übernahmeschein hat die Abmessungen 210 mm x 210 mm.

2.
Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 50 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der EDV-Passer sind schwarz zu drucken.

Deckblatt Entsorgungsnachweis DEN (BGBl. 2006 I S. 2311)


Formblatt: Verantwortliche Erklärung VE, Seite 1 (BGBl. 2006 I S. 2312)


Formblatt: Verantwortliche Erklärung VE, Seite 2 (BGBl. 2006 I S. 2313)


Formblatt: Deklarationsanalyse DA (BGBl. 2006 I S. 2314)


Formblatt: Deklarationsanalyse DA, Beiblatt (BGBl. 2006 I S. 2315)


Formblatt: Annahmeerklärung AE (BGBl. 2006 I S. 2316)


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In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annahmeerklärung AE" und „Deckblatt Antrag DAN" werden jeweils die Wörter „Anhang II A oder II B des KrW-/AbfG" durch die Wörter „Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG" ersetzt.
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Formblatt: Behördenbestätigung BB (BGBl. 2006 I S. 2317)


Formblatt: Deckblatt Antrag DAN (BGBl. 2006 I S. 2318)


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In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annahmeerklärung AE" und „Deckblatt Antrag DAN" werden jeweils die Wörter „Anhang II A oder II B des KrW-/AbfG" durch die Wörter „Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG" ersetzt.
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Begleitschein Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen, Blatt 1 (BGBl. 2006 I S. 2319)


Begleitschein Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen, Blatt 2 (BGBl. 2006 I S. 2320)


Begleitschein Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen, Blatt 3 (BGBl. 2006 I S. 2321)


Begleitschein Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen, Blatt 4 (BGBl. 2006 I S. 2322)


Begleitschein Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen, Blatt 5 (BGBl. 2006 I S. 2323)


Begleitschein Beleg zum Nachweis der Entsorgung von Abfällen, Blatt 6 (BGBl. 2006 I S. 2324)


Übernahmeschein zum Nachweis der Übernahme von Abfällen, Blatt 1 (BGBl. 2006 I S. 2325)


Übernahmeschein zum Nachweis der Übernahme von Abfällen, Blatt 2 (BGBl. 2006 I S. 2326)





Anlage 2 Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

a)
Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2

13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
16 06 01 Bleibatterien
16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)


b)
Verzeichnis der Abfälle nach § 9 Abs. 3 Satz 2

09 01 01 Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis
09 01 02 Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
09 01 04 Fixierbäder
09 01 05 Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
09 01 11 Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 08 halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 09 halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
12 01 12 gebrauchte Fette und Wachse
12 01 19 biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle
13 01 04 chlorierte Emulsionen
13 01 05 nichtchlorierte Emulsionen
13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 01 11 synthetische Hydrauliköle
13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 01 13 andere Hydrauliköle
13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter
13 03 01 fallen
13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 03 Schlämme aus Einlaufschächten
13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 07 öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern
13 05 08 Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01 Heizöl und Diesel
13 07 02 Benzin
16 01 07 Ölfilter
16 01 11 asbesthaltige Bremsbeläge
16 01 13 Bremsflüssigkeiten
16 01 14 Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
16 06 02 Ni-Cd-Batterien
16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien
17 06 01 Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 05 asbesthaltige Baustoffe
18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 01 10 Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
20 01 17 Fotochemikalien
20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte
Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten



Anlage 3 Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1



Diese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 (elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern, der Freistellung und der Übermittlung weiterer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben und Mitteilungen zu verwenden sind.

1.
Allgemeine Vorgaben

-
Die elektronischen Formulare enthalten die nach der Verordnung, insbesondere in Verbindung mit der Anlage 1, erforderlichen Angaben zur Führung von Nachweisen, Erstattung von Anzeigen, Einrichtung und Führung von Registern und zur Freistellung sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung der Nachweisverfahren erforderlich sind.

-
Die elektronischen Formulare werden nach dem Stand der Technik auf der Basis der Beschreibungssprache Extensible Markup Language (XML) definiert und mit den entsprechenden XML-Schemata hinterlegt.

-
Qualifizierte elektronische Signaturen werden in den nach § 19 Abs. 1 bestimmten Fällen in die elektronischen Formulare als XML-Signaturen gemäß dem IETF W3C-Standard XML-DSig und unter Berücksichtigung weiterer Standards, soweit diese von Bedeutung sind, einbezogen.

-
Die Verschlüsselung von Einzelfeldern eines elektronischen Formulars (Verschlüsselung auf Element-Ebene) ist nicht zulässig, unbeschadet der Definition von Verschlüsselungen durch W3C-Standard auf Element-Ebene für Dokumente, die auf XML basieren.

-
Zur Erleichterung der Einbindung in bestehende Hintergrundsysteme enthalten die elektronischen Formulare Längenbeschränkungen für die einzelnen Felder sowie Feldtypen und Pflichtfelder, welche über die hinterlegten XML-Schemata gesteuert werden.

-
Die qualifizierte elektronische Signatur umfasst in den von § 19 Abs. 1 geregelten Fällen die Angaben, für die bei Verwendung der Formulare nach der Anlage 1 die Schriftform bestimmt ist.

2.
Besondere Vorgaben

a)
Der Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis (§§ 3, 9) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen

-
Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
Deklarationsanalyse (DA),

-
Annahmeerklärung (AE) und

-
die Behördenbestätigung (BB).

aa)
In den Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) können nach Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare Unrichtigkeiten geändert werden, wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht wird, wer die Änderung vorgenommen hat und die ursprüngliche Erklärung erkennbar bleibt. Bei Änderungen nach Satz 1 ist das für die Änderung von Begleitscheinen vorgesehene Verfahren nach Buchstabe c entsprechend anzuwenden (Layer-Technologie). Für sonstige Änderungen von Entsorgungsnachweisen und von Nachweiserklärungen während ihrer Laufzeit können abweichende Regelungen getroffen werden.

bb)
In den Entsorgungsnachweis sind die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge als Datencontainer in die eigene Datenstruktur aufzunehmen. Abweichend von den allgemeinen Vorgaben nach Nummer 1 können die Deklarationsanalyse und weitere erforderliche Anhänge auch in anderen Formaten als XML übermittelt werden. Insoweit sind ausschließlich für die Behörde lesbare und bearbeitbare Formate zu verwenden, insbesondere Microsoft Word, Adobe PDF, TIFF, RTF und Open Office.

b)
Für die Führung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a entsprechend.

c)
Die Anforderung, den Begleitschein als Satz im Durchschreibeverfahren zu verwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2) wird elektronisch wie folgt abgebildet:

Die Sichtweisen (Durchschläge) werden über einzelne, in der jeweiligen Sicht gültige Repräsentationen der Formulardaten verwirklicht (Layer-Technologie).

Es besteht eine ausgezeichnete Seite des zugrunde liegenden elektronischen Formulars (Basis-Layer), die sich aus der Ersterfassung der Formulardaten, auch mit angebrachter qualifizierter elektronischer Signatur, ergibt. Der Basis-Layer bildet die erste Sichtweise.

Änderungen und Ergänzungen einzelner Angaben werden als eigenständige Sichtweise (Folgesicht) stets in einem gesonderten Layer erfasst (Änderungs-Layer) und beziehen sich ausschließlich auf den vorhergehenden Layer (Referenz-Layer).

Änderungen überlagern jeweils die entsprechenden Angaben im Referenz-Layer. Ergänzungen erweitern den Referenz-Layer um weitere Angaben. Die Angaben des Änderungs-Layers stellen zusammen mit den Daten des zugrunde liegenden Referenz-Layers die gültige Repräsentation des elektronischen Formulars für diese Sichtweise dar.

Qualifizierte elektronische Signaturen werden als Ergänzung in den jeweiligen, der Sichtweise zugeordneten Layer einbezogen.

Die Kette der Referenz-Layer, beginnend beim Basis-Layer, bildet die zeitliche Abfolge der durchgeführten Änderungen oder Ergänzungen ab.

-
Die qualifizierte elektronische Signatur des jeweils Erklärungspflichtigen umfasst dessen Erklärung als auch die Kenntnisnahme der ursprünglichen Angaben.

-
Bei Bedarf können zusätzliche Änderungen (Änderungs-Layer) in den Begleitschein aufgenommen werden.

d)
Für die Führung der Übernahmescheine gelten die Anforderungen nach Buchstabe c entsprechend.

e)
Ein Register über Abfälle, für die keine Nachweise geführt werden (§ 24 Abs. 4 bis 7), umfasst zur Vorlage bei der zuständigen Behörde als Aggregation die Angaben aus den in Nummer 5 der Anlage 1 bestimmten Formularen:

-
Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),

-
Verantwortliche Erklärung (VE),

-
Annahmeerklärung (AE),

-
Begleitschein.

f)
Ein Antrag auf Freistellung (§ 7) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen:

-
Deckblatt Antrag (DAN),

-
Annahmeerklärung (AE),

-
Behördenbestätigung (BB).

g)
Die Eingangsbestätigung beinhaltet die erforderlichen Informationen gemäß § 4 der Nachweisverordnung, insbesondere die Angabe des Eingangsdatums.