§ 5 - Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung (EheschlRWirkgG k.a.Abk.)

G. v. 29.03.1951 BGBl. I S. 215; zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 1 G. v. 14.06.1976 BGBl. I S. 1421
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-7 Nebengesetze zum Familienrecht

§ 5



(1) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die auf der Feststellung beruhen, daß durch den Ausspruch des Standesbeamten eine gültige Ehe zustande gekommen ist, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die auf der Feststellung beruhen, daß der Ausspruch des Standesbeamten keine Rechtswirkungen habe, stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen, es sei denn, daß der Ausspruch des Standesbeamten aus den in § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Gründen für rechtsunwirksam erklärt worden ist.

(3) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund der diesem Gesetz entsprechenden Vorschriften der Britischen Zone oder des Landes Rheinland-Pfalz ergangen sind, bleiben unberührt.



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