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§ 23 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 23 Reise- und Trennungsauslagen



(1) Bei der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung sind die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(2) Wird eine Maßnahme der beruflichen Bildung im Ausland durchgeführt, richten sich die Reisekostenvergütung und der Trennungsgeldbezug nach den für das Inland geltenden Bestimmungen, ohne dass ein Kaufkraftausgleich gewährt wird.

(3) Den Förderungsberechtigten können zusätzliche Nachweispflichten auferlegt werden, insbesondere die Pflicht, die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 23 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BFöV Kosten der beruflichen Bildung (vom 09.08.2019)
... 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Reise- und Trennungsauslagen ( § 23 ), 4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen ...
§ 24 BFöV Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (vom 09.08.2019)
... der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten ...
§ 25 BFöV Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (vom 09.08.2019)
... der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten ...
§ 26 BFöV Zuschuss zu den Umzugsauslagen (vom 05.04.2017)
...  Der Zuschuss wird begrenzt auf den Betrag, der an Trennungsauslagen nach § 23 eingespart wird. Für die Berechnung eingesparter Trennungsauslagen gelten die ...
§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 09.08.2019)
... die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend. (4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen ...
§ 33 BFöV Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (vom 05.04.2017)
... vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich oder elektronisch zu stellen; § 15 Absatz 6 und § 23 gelten ...
§ 34 BFöV Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 05.04.2017)
... der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend. (3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Reise- und Trennungsauslagen ( § 23 ), 4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung" eingefügt. 21. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Den Förderungsberechtigten ... die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend. (4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen ... Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: „§ 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend." bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird ...