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§ 25 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren



(1) 1Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. 2Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen. 2§ 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 25 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 91 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BFöV Kosten der beruflichen Bildung (vom 09.08.2019)
... der beruflichen Bildung (§ 24), 5. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren ( § 25 ) und 6. Umzugsauslagen (§ 26). Sonstige Kosten dürfen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... beruflichen Bildung (§ 24), 5. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren ( § 25 ) und 6. Umzugsauslagen (§ 26). Sonstige Kosten dürfen nur mit ... Kosten der Maßnahme." 15. § 22 wird aufgehoben. 16. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 91 SchriftVG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 2 Satz 2 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1 , § 26 Satz 1 und 5, § 28 Absatz 4, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 3 sowie § ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... die Pflicht, die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen." 22. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch bei Vorliegen der ...