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Änderung § 19 BFöV vom 09.08.2019

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§ 19 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 19 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Kosten der beruflichen Bildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet:

1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),

2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22),

4.
Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),

5.
Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),

6.
Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und

7. der Zuschuss zu den
Umzugsauslagen (§ 26)

nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. 2
Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle übernommen werden.

(2) 1 Die notwendigen Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:


| Förderungsdauer
nach § 5 Absatz 4 des
Soldatenversorgungs-
gesetzes in
Monaten | Höchstbetrag in Euro



3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),

4.
Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),

5.
Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und

6.
Umzugsauslagen (§ 26).

2
Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. 3 Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. 4 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.

(2) 1 Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:


| Dauer der Förderung
nach § 5 Absatz 4
des Soldaten-
versorgungsgesetzes
in
Monaten | Höchstbetrag
in
Euro

| 1 | 2

1 | 12 | 5.000

2 | 18 | 7.000

3 | 24 | 9.000

4 | 30 | 11.000

5 | 36 | 13.000

6 | 42 | 15.000

7 | 48 | 17.000

8 | 54 | 19.000

9 | 60 | 21.000

vorherige Änderung nächste Änderung


Weicht
die Förderungsdauer von der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ab, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes, so reduziert oder erhöht sich der jeweils zustehende Höchstbetrag nach Satz 1 für jeden Anspruchsmonat um 333,33 Euro. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 3 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. 4 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.




Wenn sich
die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere

1.
bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des
Soldatenversorgungsgesetzes oder

3.
bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes.

2 Der Höchstbetrag
erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1.000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2.000 Euro und von 25 Jahren um 3.000 Euro. 3 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 4 Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. 5 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.

(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.

vorherige Änderung

(4) Besteht ein Anspruch nach § 5 Absatz 1a des Soldatenversorgungsgesetzes, werden die nach § 5 Absatz 2 gewährten Leistungen nicht angerechnet.



(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet.

(heute geltende Fassung)