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§ 19 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 19 Kosten der beruflichen Bildung



(1) 1Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet:

1.
Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),

2.
Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),

3.
Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),

4.
Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),

5.
Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und

6.
Umzugsauslagen (§ 26).

2Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. 3Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. 4Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.

(2) 1Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

 Dauer der Förderung
nach § 5 Absatz 4
des Soldaten-
versorgungsgesetzes
in Monaten
Höchstbetrag
in Euro
 12
1125.000
2187.000
3249.000
43011.000
53613.000
64215.000
74817.000
85419.000
96021.000


Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere

1.
bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2.
in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder

3.
bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes.

2Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1.000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2.000 Euro und von 25 Jahren um 3.000 Euro. 3In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 4Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. 5Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.

(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.

(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet.





 

Frühere Fassungen von § 19 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BFöV Kosten der Lehrgangsteilnahme (vom 09.08.2019)
... 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung kann in ...
§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 09.08.2019)
... nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten ...
§ 34 BFöV Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 05.04.2017)
... an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige ...
§ 38 BFöV Übergangsregelungen (vom 09.08.2019)
... 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2 , § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung kann in begründeten ... „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2 , § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... „im Rahmen des § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Auf die Kostenhöchstgrenze nach § 19 Absatz 2 werden angerechnet: 1. für den Besuch eines Lehrgangs nach § 9 ... nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen sind." 18. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ... 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen ... nach § 5 Abs. 2" durch die Wörter „Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2" ersetzt. 31. § 35 wird wie folgt geändert: a) ... 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. ...