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Änderung § 22 BFöV vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 22 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.

(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)