Änderung § 25 BFöV vom 09.08.2019

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§ 25 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 25 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. 2 Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1 Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. 2 Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1 Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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