Teil 2 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung
§ 6 Erstattung von Kosten
§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes

Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. 2Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. 3§ 17 gilt entsprechend.

(2) Nicht förderungsfähig sind

1.
Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind,

2.
wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden, und

3.
Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union verstoßen.

(3) 1Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung V. v. 13. August 2015 BGBl. I S. 1426 m.W.v. 27. August 2015

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§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).

(2) 1Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. 2Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

(3) 1Ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilnehmen. 2§ 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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§ 6 Erstattung von Kosten


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. 2Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. 3Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.

(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geltend zu machen.


Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn

1.
nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,

2.
aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder

3.
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.

(2) 1Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums

1.
aus der Bundeswehr ausscheidet,

2.
als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird,

3.
als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder

4.
an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.

2Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. 3Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht erstattet.

(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019



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