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Artikel 6 - Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuGEinfG k.a.Abk.)

G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Geltung ab 01.11.2005, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 44 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird das abschließende Wort „und" gestrichen.

b)
Nach Nummer 14 werden der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

„15.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz."

3.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist."

4.
Die Vorbemerkung 3.2.2 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

„Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

1.
in den in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten Verfahren, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können,

2.
in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KapMuGEinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuGEinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), 12. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437 ) in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), 13. ...