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Achtundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (48. BEG§ 172DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2005



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2005 betragen - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 413.753.550 Euro,
- in Berlin 42.499.750 Euro,
- insgesamt 456.253.300 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 206.876.775 Euro,
- in Berlin 25.499.850 Euro,
- insgesamt 232.376.625 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 59.783.864 Euro,
- in Bayern 41.258.689 Euro,
- in Baden-Württemberg 35.541.246 Euro,
- in Niedersachsen 26.480.703 Euro,
- in Hessen 20.178.522 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 13.439.757 Euro,
- in Schleswig-Holstein 9.374.496 Euro,
- im Saarland 3.480.579 Euro,
- in Hamburg 5.768.810 Euro,
- in Bremen 2.195.046 Euro,
- in Berlin 6.374.963 Euro,
- insgesamt 223.876.675 Euro.


(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- an Nordrhein-Westfalen 40.315.364 Euro,
- an Bayern 51.487.119 Euro,
- an Hessen 19.335.555 Euro,
- an Rheinland-Pfalz 113.923.756 Euro,
- an Berlin 36.124.788 Euro,
- insgesamt 261.186.582 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 7.670.072 Euro,
- Niedersachsen 7.792.971 Euro,
- Schleswig-Holstein 7.780.398 Euro,
- Saarland 1.711.456 Euro,
- Hamburg 2.621.037 Euro,
- Bremen 1.234.022 Euro,
- insgesamt 28.809.956 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Oktober 2006.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.