Änderung § 11 BetrPrämDurchfV vom 14.05.2008

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§ 11 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 11 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Anbau von Nebenkulturen


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Betriebsinhaber darf ab dem Jahr 2005 auf nach Artikel 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen unbeschadet des § 7 Abs. 1 während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der an dem im Gemeinschaftsrecht festgelegten Zeitpunkt beginnt, die in Artikel 51 Buchstabe b Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Erzeugnisse als Nebenkulturen anbauen, ohne dass er über eine Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verfügt.



 



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