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Änderung § 16 BetrPrämDurchfV vom 30.04.2006

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§ 16 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2006 geltenden Fassung
§ 16 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2006 BAnz. S. 3421
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004


(1) In Fällen der Pacht oder des Kaufs eines Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flächen sind. Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles mit übertragen worden sind. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(Text neue Fassung)

(2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(5) § 14 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.

(6) Pachtverträge werden nur berücksichtigt, wenn sie

1. schriftlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zum 15. Juni 2004 angezeigt worden sind oder

2. mündlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zum 15. Juni 2004 durch inhaltliche Mitteilung des Pachtvertrages angezeigt worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)