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Änderung § 17 BetrPrämDurchfV vom 30.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2006 geltenden Fassung
§ 17 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2006 BAnz. S. 3421
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Umstellung der Erzeugung im Falle des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004


(Text alte Fassung)

(1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist die für Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung.

(Text neue Fassung)

(1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist die für Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung.

(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der ohne die Anwendung der Absätze 1, 2a, 3 und 4 für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(2a) Eine Umstellung wird nur berücksichtigt, wenn

1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und

2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Umstellung vorgeschriebenen

a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder

b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt

worden sind.

§ 15 Abs. 4a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Ein betriebsindividueller Betrag wird nur berücksichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung

1. die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge nach dem 31. März 2004 nicht mehr von diesem Betriebsinhaber beliefert und vor dem 31. März 2005 endgültig abgegeben wurde und

2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2 genannten Erzeugung, einschließlich der erforderlichen Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten, im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden sind; § 15 Abs. 5 Satz 2 gilt für die Prämienansprüche entsprechend.

(4) Eine Umstellung der Erzeugung wird nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 wird eine Umstellung der Erzeugung auf die extensive Mutterkuhhaltung oder die extensive Haltung männlicher Rinder nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann.

(5) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Genehmigungen auf der Grundlage der Anbauflächen dieser Kulturen im Jahr 2004 berechnet. Zusätzliche Genehmigungen werden nur erteilt, wenn sich die Hektarzahl, für die dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Grenze erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)