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Änderung § 6 BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010

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§ 6 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 6 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Kleinerzeuger


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Berechnung, ob ein Betriebsinhaber auf Grund des Artikels 63 Abs. 2 Unterabs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keine Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung erhält, sind

1. für die in Spalte 1 der Anlage zur Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), genannten Erzeugungsregionen die in Spalte 2 dieser Anlage für Getreide insgesamt vorgesehenen Getreidedurchschnittserträge und

2. für die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes die Koeffizienten in Anlage 2

zugrunde zu legen.



 

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