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Änderung § 7 BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010

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§ 7 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 7 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Stilllegungszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Stillgelegte Flächen müssen vom 15. Januar bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem der Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung gestellt wird, aus der Erzeugung genommen werden.

(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen Gründen vor Ablauf des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.

(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.



 

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