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Änderung § 9 BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010

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§ 9 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 9 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Austausch von Flächen für die Stilllegung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Unter den in Artikel 33 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Bedingungen können die zuständigen Landesstellen von Artikel 54 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abweichen.

(2) Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 33 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb seines Betriebes nicht stilllegungsfähige gegen stilllegungsfähige Flächen austauschen will, muss bis zum 1. Dezember des dem Jahr des Antrages auf Gewährung der Betriebsprämie vorausgehenden Jahres eine Genehmigung bei der zuständigen Landesstelle beantragen. Der Genehmigungsantrag hat die genaue Bezeichnung und Angabe der Größe der auszutauschenden Flächen sowie die Angabe der geltend zu machenden Gründe für den beabsichtigten Flächentausch zu enthalten. Grund für einen Austausch ist insbesondere:die Gesunderhaltung des Bodens,

4. die Erosionsvermeidung,

5. die Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusammenlegung von Flächen innerhalb des Betriebes oder

6. die Anlage und Erweiterung von Flächen für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes oder die Umwidmung von Flächen zu sonstigen Schutzzwecken im öffentlichen Interesse.

Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so muss der Erzeuger hierzu mit dem Antrag das Einverständnis des Eigentümers nachweisen. Der Austausch darf keine Ausweitung der stilllegungsfähigen Fläche des Betriebes zur Folge haben.

(3) Innerhalb jeder Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes dürfen die Flächen, die neu als beihilfefähig für die Flächenstilllegung eingestuft werden, die neu als nicht beihilfefähig für die Flächenstilllegung eingestuften Flächen um höchstens 5 vom Hundert übersteigen.