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Änderung § 8 BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010

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§ 8 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 8 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anforderungen an die Stilllegung


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf einer stillgelegten Fläche sind

1 das Begrünen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Sinne des Anhanges IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Reinsaat,

2. vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bis zum 15. Januar des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede Vornahme oder Zulassung einer zur Vermarktung bestimmten pflanzlichen Erzeugung und

3. vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 das Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraums entstandenen Bewuchses

verboten.

(2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.

(3) Auf stillgelegte Flächen bezogene sonstige Rechtspflichten, insbesondere die der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, bleiben unberührt.

(4) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist Absatz 1 insoweit nicht anzuwenden.