Auf Grund der §§
18e Satz 3 und 18a des
Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des
Wohnungsbindungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.