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Bergarbeiterwohnungsbau-Zinssenkungsverordnung (BergWoZV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1986 BGBl. I S. 1726
Geltung ab 01.10.1986; FNA: 2330-24 Wohnungsbauwesen

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 18e Satz 3 und 18a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972) verordnet der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1 Senkung des Zinssatzes



(1) Ist der Zinssatz für Darlehen aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1400) auf über 7 vom Hundert erhöht worden, wird er vom 1. Oktober 1986 an auf 7 vom Hundert herabgesetzt.

(2) § 18b Abs. 2 und 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.


§ 2 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 3 Geltung im Saarland



Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

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