Artikel 3 - Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen (TelematikStruktG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„5.
Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und § 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TelematikStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelematikStruktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
G. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2570
Artikel 4 14. AMGÄndG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720) geändert worden ist, wird der Punkt durch ...


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