Artikel 3 - Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)

Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.
Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 werden vor dem Wort „Zündstoffe" die Wörter „pyrotechnische Munition, pyrotechnische Gegenstände," eingefügt.

b)
In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 6a. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1."

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.
Anlage 6a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift der Spalten 6 und 7 werden die Wörter „Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum" durch die Wörter „Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutzl)" ersetzt; die Fußnote wird wie folgt gefasst:

„1)
Wände, Decken und tragende Bauteile müssen mindestens sohwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sein."

b)
In der Überschrift der Spalte 8 werden hinter dem Wort „Lagerraum" die Wörter „mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz" eingefügt; die Fußnote wird Fußnote 2 und wie folgt gefasst:

„2)
Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30 nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei."

c)
In Zeile 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „der Klassen I, II, T1 und T2" die Wörter „sowie pyrotechnische Munition PM I und PM II" eingefügt.

d)
Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußnoten 3 bis 5.

e)
In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II" die Wörter „und pyrotechnische Munition der Klasse PM I" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 3. SprengÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. SprengÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SprengÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 3. SprengÄndG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf den Artikeln 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der ...


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