Die
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1 werden vor dem Wort „Zündstoffe" die Wörter „pyrotechnische Munition, pyrotechnische Gegenstände," eingefügt.
- b)
- In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 6a. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 2.
- Anlage 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift der Spalten 6 und 7 werden die Wörter „Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum" durch die Wörter „Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutzl)" ersetzt; die Fußnote wird wie folgt gefasst:
- „1)
- Wände, Decken und tragende Bauteile müssen mindestens sohwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sein."
- b)
- In der Überschrift der Spalte 8 werden hinter dem Wort „Lagerraum" die Wörter „mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz" eingefügt; die Fußnote wird Fußnote 2 und wie folgt gefasst:
- „2)
- Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30 nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei."
- c)
- In Zeile 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „der Klassen I, II, T1 und T2" die Wörter „sowie pyrotechnische Munition PM I und PM II" eingefügt.
- d)
- Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußnoten 3 bis 5.
- e)
- In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II" die Wörter „und pyrotechnische Munition der Klasse PM I" eingefügt.