Erste Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (1. BilKoUmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2402 (Nr. 50); Geltung ab 08.11.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

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Auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 8. November 2006 BilKoUmV § 8, § 9

Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259) wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „Feststellung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt" ersetzt.

2.
In § 9 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „abgerechneten" durch das Wort „abgelaufenen" ersetzt.

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Artikel 2



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. November 2006.



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