Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Artikel 2 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 11 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 51-1-13-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen



(1) Ich behalte mir vor,

1.
Ernennungen zum Oberst,

2.
Offiziere im Dienstgrad Oberst, die nicht der Besoldungsgruppe B 3 angehören, zu entlassen,

3.
die im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für Militärkunde verwendeten Soldatinnen und Soldaten zu ernennen und zu entlassen sowie die in diesen Bereichen beorderten Reservistinnen und Reservisten zu ernennen,

4.
Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant zu ernennen.

(2) Über Absatz 1 hinaus behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in sonstigen besonderen Fällen vor.



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