„Vierundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
Artikel 61
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Handelsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung zum Handelsregister und die Einreichung von Dokumenten in ihrer bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass alle oder einzelne beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform eingereicht werden können.
(3) Nach Eingang eines Antrags auf Offenlegung als elektronisches Dokument werden Schriftstücke, die innerhalb des dem Antrag vorausgehenden Zeitraums von zehn Jahren bei dem Registergericht in Papierform eingereicht worden sind, in ein elektronisches Dokument übertragen; §
8b Abs. 4 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 erlassen wird, sind die nach dem 31. Dezember 2006 in Papier-form eingereichten Dokumente unverzüglich in ein elektronisches Dokument zu übertragen.
(5) §
264 Abs. 3, §
264b Nr. 3, §
287 Satz 3, §
290 Abs. 1, §
313 Abs. 4 Satz 3, die §§
325,
325a,
327a und
328 Abs. 2, die §§
329,
334,
335,
335b,
339, 3401,
340n, 3400,
341i Abs. 3 Satz 1, die §§
341a, 3411,
341n, 3410 und
341p des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. §
264 Abs. 3, §
264b Nr. 3 und 4, §
287 Satz 3, §
290 Abs. 1, §
313 Abs. 4 Satz 3, die §§
325,
325a,
327 und
328 Abs. 2, die §§
329,
334,
335,
335a,
335b,
339, 3401,
340n,
340o,
341a,
341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 3411,
341n, 3410 und §
341p des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Jahres- und Konzernabschlussunterlagen nach Satz 2, die ab dem 1. Januar 2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden, leitet dieser an das bis dahin zuständige Amtsgericht weiter, das nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen verfährt. In den Fällen des Satzes 3 werden die Jahres- und Konzernabschlussunterlagen sowie Lageberichte und Konzernlageberichte nach §
325 Abs. 2 oder Abs. 3 sowie die Hinweisbekanntmachung nach §
325 Abs. 1 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs, jeweils in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(6) Die auf Grundlage der §§
13 bis 13c des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht der Zweigniederlassung für die Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Inland geführten Registerblätter werden zum 1. Januar 2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen folgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen: „Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt." Auf dem Registerblatt beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von Amts wegen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung gelöscht.
(7) Soweit gesetzliche oder vertragliche Verwendungsbeschränkungen nicht entgegenstehen, übermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zum Stand 30. April 2007 die Namen und Anschriften der Kapitalgesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinn des §
2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere im Sinn des §
2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes im Inland in Anspruch nehmen. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers darf die ihm übermittelten Daten im Wege des automatisierten Abgleichs zur Pflege der bei ihm zu den in Satz 1 genannten Kapitalgesellschaften gespeicherten Daten verwenden. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Die von der Bundesanstalt übermittelten Daten sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Für die Übermittlung unrichtiger Daten haftet die Bundesanstalt dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nicht.
(8) §
8a Abs. 2 und §
9a des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 16. November 2006 geltenden Fassung sind bis zum 1. Januar 2007 weiter anzuwenden."