Die
Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie ein überregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsenpflichtblätter können angegeben werden" durch das Wort „angeben" ersetzt.
- 2.
- In § 49 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt" durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
- 3.
- In § 51 werden die Wörter „Bundesanzeiger und in dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist," durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
- 4.
- In § 63 wird jeweils die Angabe „§ 70 Abs. 1" durch die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- 5.
- In § 66 Abs. 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1" durch die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- 6.
- § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 63, 66 und 67" durch die Angabe „des § 66" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser Verordnung sind im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen."
- 7.
- § 72a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Veröffentlichungen nach den §§
49,
51,
63 und
67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach den §§
49 und
51 ist das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach §
48 Abs. 1 zu bezeichnen."
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10