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Änderung § 4 Zucker-Quoten-Verordnung vom 28.12.2010

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zulassung der Unternehmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bedarf der Schriftform. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, gilt bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag als vorläufig zugelassen.

(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.

(2) Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend. Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesministerium ist durch die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich über die erteilte Zulassung zu unterrichten.

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*) http://www.ebundesanzeiger.de



 

 
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