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Änderung § 2 Zucker-Quoten-Verordnung vom 28.12.2010

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Stelle


(1) Zuständig für die Festsetzung und Änderung der Quoten ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium).

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für

1. die Erfassung und Weiterleitung der Mitteilungen der Zuckerhersteller und der Rohzuckerraffinierer der in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen an

a) Weißzucker,

b) Rohzucker,

c) Invertzucker,

d) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind und

e) Sirupen aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 vom Hundert aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt worden sind,

die sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheines sind und am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung,

(Text neue Fassung)

2. die

a)
Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung,

b) Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

c) Erfassung und Kontrolle der Angaben nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,

d) Mitteilungen nach Artikel 15a Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sowie

e) Überprüfung der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006.


3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Flächen und Erzeugungsmengen, die im laufenden Wirtschaftsjahr und voraussichtlich im darauf folgenden Wirtschaftsjahr im Fall von

a) Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker, Bioethanol oder anderen Erzeugnissen und

b) im Fall von Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup

bestimmt sind.

(3) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

2. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Zuckererzeugung nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,



1. die Zulassung der Unternehmen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die Zuckererzeugung nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

3. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben der zugelassenen Hersteller von Isoglucose oder Inulinsirup über die in Trockenstoff ausgedrückten Mengen Isoglucose oder in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen Inulinsirup, die sich in ihrem Besitz befinden und am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren,

vorherige Änderung

4. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die in Trockenstoff ausgedrückten, im Vormonat tatsächlich erzeugten Mengen der Isoglucose erzeugenden Unternehmen.



4. die Erfassung und Weiterleitung der Angaben über die in Trockenstoff ausgedrückten, im Vormonat tatsächlich erzeugten Mengen der Isoglucose erzeugenden Unternehmen,

5. die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Abweichungen durch die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 festgestellt worden sind.