Das
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 340i Abs. 4 wird die Angabe „im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „im Sinne des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des §
10 Abs. 3 des
Kreditwesengesetzes aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluss und §
340k über die Prüfung für diese im Übrigen entsprechend."
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10