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§ 3 - Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 8053-6-32 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre



1Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern. 2Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln.



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Frühere Fassungen von § 3 ChemOzonSchichtV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.04.2026Artikel 1 Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
vom 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
aktuell vorher 21.05.2011Artikel 1 Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
vom 18.05.2011 BGBl. I S. 892
aktuellvor 21.05.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ChemOzonSchichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ChemOzonSchichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemOzonSchichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ChemOzonSchichtV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.04.2026)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. entgegen § 3 Satz ... 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder 4. entgegen § 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 5 REACH-AnpG Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung ... nicht verhindert oder nicht oder nicht rechtzeitig reduziert, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und ... eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal ... oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft, 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder ... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens ...

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 1 ChemRAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Verhinderung des Austritts in die ... gegeben werden." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen; Aufzeichnungs- und ... Absatz 2, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskontrollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung ... und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 Satz 3 dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die 1. die ... Weisungen unterliegen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. ... 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert, 4. ... Satz 2 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und ... eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und ... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt, vorgelegt ...

Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
Artikel 1 ChemREUAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe." 3. § 3 wird zu § 2 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den ... nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden." 4. § 4 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre  ... werden." 4. § 4 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „ § 3 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. entgegen § 3 Satz ... 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder 4. entgegen § 4 ...