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§ 2 - Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 8053-6-32 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.12.2006; FNA: 8053-6-32 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
(1) Wer nach Artikel 20 Absatz 1, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/590 ozonabbauende Stoffe zurückgewinnen oder nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 deren Zerstörung sicherstellen muss, kann die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte übertragen.
(2) 1Hersteller und Vertreiber von ozonabbauenden Stoffen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.
(3) 1Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die über die Entsorgung ozonabbauender Stoffe Register zu führen haben, haben jeweils wie folgt den entsorgten Stoff nach Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/590 im Register zu nennen und zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist:
- 1.
- bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke" und
- 2.
- bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 21. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 108 m.W.v. 24. April 2026
Frühere Fassungen von § 2 ChemOzonSchichtV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ChemOzonSchichtV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ChemOzonSchichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemOzonSchichtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ChemOzonSchichtV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.04.2026)
... 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 298 11. ZustAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... In § 3 Absatz 3 Satz 5 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Artikel 5 ElektroGNRG Folgeänderungen
... 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" ersetzt. (5) In § 3 Absatz 1 Satz 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. ...
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 1 ChemRAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Prozent enthalten nach § 3 Absatz 2, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § ... zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten ...
Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
Artikel 1 ChemREUAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... - ChemOzonSchichtV)". 2. Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Anzeige der Verwendung ... bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe." 3. § 3 wird zu § 2 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 433 10. ZustAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ...
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