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Änderung § 1 ChemOzonSchichtV vom 21.05.2011

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§ 1 ChemOzonSchichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2011 geltenden Fassung
§ 1 ChemOzonSchichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 1 Anzeige der Verwendung von Halonen


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/ 2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28).

(2) Diese Verordnung gilt nicht

1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen,
für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389), die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,

2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,

3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.



(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:

1. Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,

2. Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder

3. Einstellung
des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe

1.
der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,

2. der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,

3. einer Schätzung dieser Emissionen sowie

4. der Fortschritte bei der Bewertung
und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.