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§ 1 - Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)

neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
Geltung ab 01.12.2006; FNA: 8053-6-32 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anzeige der Verwendung von Halonen



(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:

1.
Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,

2.
Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder

3.
Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe

1.
der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,

2.
der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,

3.
einer Schätzung dieser Emissionen sowie

4.
der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.



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Frühere Fassungen von § 1 ChemOzonSchichtV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.04.2026Artikel 1 Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
vom 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 433 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 21.05.2011Artikel 1 Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
vom 18.05.2011 BGBl. I S. 892
aktuellvor 21.05.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ChemOzonSchichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ChemOzonSchichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemOzonSchichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ChemOzonSchichtV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.04.2026)
... des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 1 ChemRAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
Artikel 1 ChemREUAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
...  (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)". 2. Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Anzeige der ... - ChemOzonSchichtV)". 2. Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Anzeige der Verwendung von Halonen (1) Wer nach ... 2. Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1 ersetzt: „ § 1 Anzeige der Verwendung von Halonen (1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 ... des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 433 10. ZustAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... (BGBl. I S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...