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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung (5. FGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2006 BGBl. I S. 2661 (Nr. 54); Geltung ab 01.12.2006
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2006 FGebV § 1, Anlage

Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird aufgehoben.

2.
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Gebührentatbestand der Nummer A.4 wird wie folgt gefasst:

„Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes".

b)
Nach der Nummer A.4 wird folgende Nummer A.5 eingefügt:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„A.5Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung 60 bis 100".


 
c)
Im Gebührentatbestand der Nummer B.0.3 wird die Angabe „(maximal 14 Tage)" gestrichen.

d)
Nummer B.1.1 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„B.1.1Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz) 100.000 bis 2.000.000".


 
e)
Nach Nummer B.1.1 wird folgende Nummer B.1.1.1 eingefügt:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„B.1.1.1Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung 14".


 
f)
Nummer B.4.15 wird aufgehoben.

g)
Im Gebührentatbestand der Nummer B.9.13 wird die Angabe „(maximal 14 Tage innerhalb eines Jahres; nicht zusammenhängend)" gestrichen.

h)
Nach der Nummer C.4 wird folgende Nummer D angefügt:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„DEntscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührenrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes. 60 bis 5.000.000".




 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. FGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. FGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
V. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 130
Artikel 1 6. FGebVÄndV Änderung der Frequenzgebührenverordnung
... der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2006 (BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, wird in der ...