Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest (2. GeflPVnÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2663 (Nr. 54); Geltung ab 01.12.2006
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Artikel 2 Änderung der Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 20 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 28 bis 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1 Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Verdacht auf Geflügelpest, wenn das Ergebnis der virologischen und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest nach Nummer 1 befürchten lässt."

2.
In § 7 Abs. 1 werden

a)
in Nummer 1 die Wörter „vorbehaltlich der Nummer 5" gestrichen und

b)
Nummer 5 aufgehoben.

3.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Aufhebung bisheriger Vorschriften

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben."

4.
§ 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."

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Artikel 2 Änderung der Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 4 ist die Angabe „Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" zu ersetzen.

2.
§ 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

„§ 14 Aufhebung bisheriger Vorschriften

Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben.

§ 15 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung



In Artikel 3 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2006.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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