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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (3. GGVSEÄndV)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 GGVSE

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743), das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1274) geändert worden ist," durch die Wörter „vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128), das zuletzt nach Maßgabe der 18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September 2006 (BGBl. 2006 II S. 826) geändert worden ist," ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) -Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), die zuletzt nach Maßgabe der 13. RID-Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. 2006 II S. 953) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „verpackten gefährlichen Güter" durch das Wort „Versandstücke" ersetzt.

b)
Nummer 12 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25)" durch die Wörter „Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 4)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 24)" durch die Wörter „Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 305 S. 6)" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1.
den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

a)
im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Richtlinie und

b)
im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie sowie

2.
die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.3 und Unterabschnitt 6.8.2.7

a)
im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

b)
im Schienenverkehr an das Sekretariat der OTIF."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „2.2.1.1.3" die Wörter „, die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2" eingefügt.

bb)
In Nummer 8 wird die Angabe „6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4" durch die Angabe „Abschnitt 6.5.2, Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, Abschnitt 6.5.6, Unterabschnitt 6.6.1.3, Abschnitt 6.6.3 und Unterabschnitt 6.6.5.1" ersetzt.

cc)
In Nummer 15 wird das Wort „Fertigung," durch die Wörter „Fertigung, Rekonditionierung", wird die Angabe „Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt" durch die Angabe „6.5.4.1 und" und werden die Wörter „Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4" durch die Wörter „Inspektion und Prüfung von Großpackmitteln (IBC) nach Unterabschnitt 6.5.4.4" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „die Genehmigung" durch die Wörter „die multilaterale Genehmigung" ersetzt.

d)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft werden."

e)
In Absatz 14 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „9.1.3.4" durch die Angabe „Abschnitt 9.1.3" und werden die Wörter „Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR" durch die Wörter „die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR" ersetzt.

f)
Absatz 15 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die vorgeschriebenen Versuche nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 RID sowie die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;".

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb)
die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7, ausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird und".

bbb)
In Buchstabe i wird die Angabe „Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17," durch die Angabe „Absatz 5.4.1.1.10.1 ADR, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 ADR, 5.4.1.1.14, 5.4.1.1.15 ADR, 5.4.1.1.16 und 5.4.1.1.17," ersetzt.

ccc)
In Buchstabe j wird die Angabe „5.4.1.2.5.3 Satz 2" durch die Angabe „5.4.1.2.5.4 Satz 2" ersetzt.

ddd)
In Buchstabe k Doppelbuchstabe ff wird nach dem Wort „Satz" die Angabe „2" angefügt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird am Ende das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „6.8.2.4.3 RID" durch die Angabe „6.8.2.4.3" ersetzt.

bb)
In Nummer 1a werden die Wörter „Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID" durch die Wörter „Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird in Buchstabe f am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon und in Buchstabe g am Ende das Semikolon durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:

„h)
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet werden;".

dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
muss sicherstellen, dass nach Absatz 1.4.2.2.5 RID der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;".

ee)
In Nummer 6 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „den Nummern 1 bis 4" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;".

bb)
In Nummer 1a werden die Wörter „Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID" durch die Wörter „Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe f wird in Doppelbuchstabe aa am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach Doppelbuchstabe bb folgende Doppelbuchstaben cc und dd angefügt:

„cc)
im Schienenverkehr an einem Wagen oder Container, in dem verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN-Nummer unter ausschließlicher Verwendung und ohne andere gefährliche Güter befördert werden, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich RID und Absatz 5.3.2.1.2 RID und

dd)
im Schienenverkehr orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID".

e)
Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „647 Satz 1" durch die Angabe „647 Buchstabe a und d" ersetzt und nach der Angabe „4.1.9" die Angabe „sowie Absätze 6.2.4.3.2.2.1 und 6.2.4.3.2.2.3" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Buchstabe a Satz 1" gestrichen.

bbb)
In Doppelbuchstabe cc werden die Angaben „162,", „298," und „634 und" gestrichen und nach der Angabe „637" die Angabe „und 653" eingefügt.

ccc)
In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Wort „und" angefügt.

dd)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken in Umverpackungen oder Großverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3".

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe g werden nach den Wörtern „Verschlusseinrichtungen nach" die Wörter „Kapitel 3.3 Sondervorschrift 647 Buchstabe d," eingefügt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „orangefarbene Kennzeichnung" durch die Wörter „orangefarbene Tafel" ersetzt und wird die Angabe „, 5.3.2.1.3" gestrichen.

g)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „werden" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und das nachfolgende Wort „und" gestrichen.

bb)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „werden" der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und" angefügt.

cc)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
dafür zu sorgen, dass für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird."

h)
In Absatz 8 Nr. 1 wird die Angabe „5.4.1.1 und 5.4.1.2" durch die Angabe „5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1" ersetzt und das Wort „hat" gestrichen.

i)
In Absatz 9 Nr. 2 wird die Angabe „P 650 Absatz 10" durch die Angabe „P 650 Absatz 12" ersetzt.

j)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verpackung" die Wörter „erkennbar unvollständig oder" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die Beförderungseinschränkungen gemäß Abschnitt 1.9.5 ADR über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Fahrstrecken zu beachten;".

cc)
In Nummer 17 wird nach dem Wort „anhaften" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und das nachfolgende Wort „und" gestrichen.

dd)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR vor Beförderungsbeginn zu entleeren und dafür zu sorgen, dass diese während der Beförderung entleert sind."

k)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „sowie das Tankfahrzeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR" durch die Wörter „sowie den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und Unterabschnitt 6.8.3.5 ADR" ersetzt.

bb)
In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „VV9a, VV9b" durch die Angabe „W9" ersetzt.

l)
Absatz 18 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und das nachfolgende Wort „und" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird."

m)
Absatz 19 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
hat nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID

a)
dafür zu sorgen, dass interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.11 RID aufgestellt werden, und

b)
sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat, und".

n)
Absatz 21 wird wie folgt gefasst:

„(21) Der Reisende im Schienenverkehr darf gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet sind."

o)
Nach Absatz 23 werden folgende Absätze 24 und 25 angefügt:

„(24) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts

1.
im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und

2.
im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt

für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen.

(25) Der Halter hat für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 zu führen, aufzubewahren, an einen neuen Halter zu übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 Buchstabe i werden die Wörter „orangefarbene Kennzeichnung" durch die Wörter „orangefarbene Tafel" ersetzt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe e wie folgt gefasst:

„e)
Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift W3 ADR,".

bb)
In Buchstabe m wird das Wort „oder" gestrichen.

cc)
Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buchstabe n eingefügt:

„n)
Nr. 3 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden, oder".

dd)
Der bisherige Buchstabe n wird neuer Buchstabe o.

c)
In Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter „oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar" gestrichen.

d)
In Nummer 8 Buchstabe f werden die Wörter „Großzettel oder Rangierzettel" durch die Wörter „Großzettel, Rangierzettel oder orangefarbene Tafeln" ersetzt.

e)
In Nummer 9 wird in Buchstabe c das Wort „oder" durch ein Komma, in Buchstabe d am Ende das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
Nr. 1 Buchstabe e die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken nicht beachtet".

f)
In Nummer 10 Buchstabe y werden die Wörter „orangefarbene Kennzeichnung" durch die Wörter „orangefarbene Tafel" ersetzt.

g)
In Nummer 11 wird in Buchstabe e das Wort „oder" gestrichen sowie in Buchstabe f am Ende das Wort „oder" und folgender Buchstabe g angefügt:

„g)
Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird,".

h)
In Nummer 13 Buchstabe a wird das Wort „nicht" gestrichen.

i)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe i werden die Wörter „, den Atemschutz" gestrichen.

bb)
In Buchstabe n wird das Wort „oder" gestrichen, in Buchstabe o am Ende das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Buchstabe p angefügt:

„p)
Nr. 19 die Verbindungsleitungen oder die Füll- und Entleerrohre nicht oder nicht rechtzeitig entleert,".

j)
In Nummer 16 Buchstabe c werden die Wörter „und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften" gestrichen.

k)
In Nummer 22 wird in Buchstabe c am Ende das Wort „oder" gestrichen sowie in Buchstabe d am Ende das Wort „oder" und folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben oder zur Verfügung gestellt wird,".

l)
Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

„25.
entgegen § 9 Abs. 21 Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen befördern lässt,".

m)
In Nummer 26 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

n)
Folgende Nummer 27 wird angefügt:

„27.
entgegen § 9 Abs. 25 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird."

7.
In § 11 wird die Angabe „2005" durch die Angabe „2007" und die Angabe „2004" durch die Angabe „2006" ersetzt.

8.
In Anlage 1 Tabelle 3 werden in der Klasse 4.2 folgende UN-Nummern und offizielle Benennungen der Stoffe gestrichen:

„1366 DIETHYLZINK

1370 DIEMETHYLZINK

2005 DIPHENYLMAGNESIUM

2445 LITHIUMALKYLE, FLÜSSIG

3051 ALUMINIUMALKYLE

3052 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG 3053 MAGNESIUMALKYLE

3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE".

9.
In Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „Gerätesicherheitsgesetz" durch die Wörter „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.