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§ 7 - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)

neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 9241-23-25 Güterbeförderung
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§ 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr



(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenommen bei Beförderungen

1.
in Versandstücken - einschließlich Großpackmitteln - oder Großverpackungen,

2.
in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt ist,

3.
in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder

4.
in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.

(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn

1.
unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder

2.
nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten. Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße

1.
nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,

2.
nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut

a)
in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder

b)
in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.

(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.

(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.

(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.



 

Zitierungen von § 7 GGVSE

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GGVSE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GGVSE Zuständigkeiten
... nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR; 4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 und 5. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen ...
§ 7 GGVSE Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
... des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr ...
§ 9 GGVSE Pflichten
... Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das ... um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz ... a) dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird; b) dafür ... das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird; b) dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die ... Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das ... wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz ... Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen; b) dafür zu ... wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen; b) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, ... mitgeteilt werden und ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und 2. ... um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und 2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ...
§ 10 GGVSE Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert, 2. ... 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert, 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, ... oder ein Beförderungspapier übergeben wird, 3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet, 4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 ... § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet, 4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine ...
Anlage 1 GGVSE (zu § 7) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
... § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in ... kg (Nettoexplosivstoff-masse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1.000 kg ... Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616) 2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ... Stoffe der Klasse 2: 2.1. Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit. Tabelle 2.1  ... (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) Bemerkungen: 1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf ... bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben. 2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in ... von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind. 3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen ... --- 2.2. Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit. Tabelle 2.2  ... ENTZÜNDBAR, N.A.G. Bemerkungen: 1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, ... von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312. 2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und ... flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 7 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks ... 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3. Tabelle 4  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch)
V. v. 31.01.2004 BGBl. I S. 136; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 8 GGVBinSch Ordnungswidrigkeiten (vom 11.07.2007)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc der ...

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Anlage GGKostV (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis
... nicht möglich ist, einschließ- lich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE) 25 bis 75 101 Erteilung einer ... nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVSE) 25 bis 75 2. Abschnitt: Gebühren ... der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrweg- bestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVSE) 25 bis 75 105 Erteilung einer Bescheinigung, dass ... Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE) 25 bis 75 106 Bei einem ...